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Dieselskandal: BGH setzt Frist für Neuwagen-Ersatz

Wer ein vom Dieselskandal betroffenes Neufahrzeug gegen einen Ersatzwagen des Nachfolgemodells tauschen will, muss seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsabschluss angemeldet haben

Wer ein vom Dieselskandal betroffenes Neufahrzeug gegen einen Ersatzwagen des Nachfolgemodells tauschen will, muss seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsabschluss angemeldet haben

Karlsruhe. Wer ein vom Dieselskandal betroffenes Neufahrzeug gegen einen Ersatzwagen des Nachfolgemodells tauschen will, muss seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsabschluss angemeldet haben – sonst hat er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Pech gehabt. Die Richterinnen und Richter setzten am Mittwoch in Karlsruhe eine klare zeitliche Grenze für die Nachlieferung, die es bisher nicht gab. Der Anwalt eines Käufers sprach nach dem Urteil von einem „Schock“. (Az. VIII ZR 254/20 u.a.)

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Mehrere Käuferinnen und Käufer hatten für ihre schon deutlich älteren Volkswagen Neuwagen als Ersatz gefordert. Die ursprünglichen Modelle wurden da schon nicht mehr produziert. Dann bekämen die Händlerinnen und Händler aber abgefahrene Autos und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen, erläuterte die Vorsitzende Richterin, Karin Milger. Das sei nicht im Sinne einer gerechten Abwägung der Interessen beider Seiten. Ein VW-Sprecher hatte vor der Verhandlung gesagt, die Zahl der betroffenen Verfahren liege im mittleren zweistelligen Bereich.

Bislang waren Entscheidung sehr unterschiedlich

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Mal gestanden sie den Kundinnen und Kunden das Recht auf einen Ersatz für ihren Neuwagen zu – im Zweifel auch ein neueres Modell. In anderen Fällen hielten sie ein Software-Update für 100 Euro für verhältnismäßiger und ausreichend. Die Verkäuferinnen und Verkäufer hatten allesamt keine Verjährung geltend gemacht. Je nach Fall wies der BGH nun Revisionen zurück oder bestätigte die Urteile. Ein Verfahren muss auch neu verhandelt werden.

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Richterin Milger, die am Mittwoch ihre letzte Verhandlung vor dem Ruhestand leitete, hatte zu Beginn gesagt, die „juristische Musik“ scheine aus Sicht des achten Zivilsenats bei dem Wechsel des Automodells zu spielen. In einem Fall ging es gar um einen Sprung über eine Generation hinweg: Der Vertrag bezog sich auf einen Golf VI, den VW längst nicht mehr baut. Aktuell ist der Golf VIII. Nach einer „durchaus kontroversen“ Vorbereitung des Senats sei vor allem die Frage offen, ob es dafür zeitliche Grenzen geben sollte.

Neuere Modelle können nicht gleichwertig sind

Das hatten beide Seiten in der Verhandlung noch abgelehnt. Anwalt Thomas Winter, der gleich mehrere Händlerinnen und Händler vertrat, argumentierte mit dem Kaufobjekt selbst: Vertraglich sei ursprünglich der Kauf eines bestimmten Autotyps geregelt worden. Nachfolgemodelle wichen bei Maßen, Ausstattung, PS oder ähnlichen Punkten ab und könnten somit nicht gleichwertig sein. Er verglich das mit Wein: Eine bestimmte Sorte aus einem bestimmten Anbaugebiet aus einem Jahrgang sei auch nicht durch eine Flasche aus einem anderen Jahr zu ersetzen.

Sein Kollege Reiner Hall, der VW vertritt, ergänzte, wer ein neueres Modell bestelle, nehme ja auch kein älteres. Diese seien also eben nicht gleichwertig. Er sprach zudem befürchtete Mängel an, die durch ein Update der Software entstehen könnten. Diese seien nicht belegt – das sei also kein Ausschlussgrund. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz unter anderem solche möglichen Folgeschäden angeführt und einen Neuwagen als einzigen Ersatz akzeptiert.

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Kundschaft wurde lange Zeit getäuscht

Die Anwältinnen und Anwälte der Käuferinnen und Käufer hingegen erklärten, es dürfe alleine schon deshalb keine zeitlichen Grenzen geben, weil Kundinnen und Kunden ja erst mit Auffliegen des Dieselskandals von dem Problem beim Schadstoffausstoß des Motors EA189 erfahren hätte. „Bis 2015 war alles unter einer dicken Decke verborgen“, sagte Richard Lindner.

Sein Kollege Siegfried Mennemeyer fand noch deutlichere Worte auf die Frage, warum die Forderung nach einem Ersatzwagen erst Jahre nach dem Kauf gestellt wurde: „Weil man es vorher arglistig verschwiegen hat.“ Vorher hätten Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Anlass gehabt, etwas zu unternehmen. Rechtsanwalt Matthias Siegmann verwies zudem auf die Verjährung: Wenn man darauf verzichte, „dann muss man auch die Konsequenzen tragen“.

RND/dpa

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