„Hängt die Grünen“-Plakate: Justiz erneut uneins
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Zwei Angeklagte warten auf den Beginnn im Prozess um Plakate der rechtsextremen Splitterpartei "Der III Weg". Die Plakate mit dem Slogan "Hängt die Grünen" wurden in München und in Cham aufgehängt und von der Polizei abgehängt.
© Quelle: Angelika Warmuth/dpa
Zwickau. Die Justiz bleibt uneins beim Umgang mit Hetzplakaten der rechtsextremen Splitterpartei Der III. Weg mit dem Slogan „Hängt die Grünen“. Während das Amtsgericht München jüngst zwei Männer verurteilt und die Plakate als Volksverhetzung und Aufruf zum Totschlag gewertet hat, hat es das Amtsgericht Zwickau abgelehnt, ein Hauptverfahren zu eröffnen. Dafür wurden „rechtliche Gründe“ angegeben, zu konkreten Details hat sich das Gericht bisher auf Nachfrage nicht geäußert. Über den Beschluss hatte am Donnerstag die „Freie Presse“ berichtet. Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat laut einer Sprecherin Beschwerde eingelegt, so dass er noch nicht rechtskräftig ist.
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Die Plakate hatten voriges Jahr im Bundestagswahlkampf für Wirbel gesorgt. Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz durften sie in Zwickau zunächst hängen bleiben. Nach einer Beschwerde der Stadt entschied das Oberverwaltungsgericht jedoch, dass sie abgehängt werden müssen. Sie erfüllten den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung, befanden die Richter in Bautzen. Daher seien sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch die Staatsanwaltschaft Zwickau hatte damals zunächst Ermittlungen abgelehnt, so dass die Generalstaatsanwaltschaft intervenierte.
Im Frühjahr hatte die Staatsanwaltschaft Zwickau dann laut einer Sprecherin Anklage beim Amtsgericht gegen zwei Männer, darunter den Landesvorsitzenden des III. Weges, wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung erhoben. Laut Staatsanwaltschaft hat das Gericht seine Ablehnung damit begründet, dass bei dem Slogan nicht genau abzugrenzen sei, wer mit dem Verweis auf „die Grünen“ gemeint sei und daher das Ganze von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei jedoch klar, dass sich dies für den objektiven Betrachter auf die Partei „Die Grünen“ und ihre Mitglieder beziehe, hieß es. Nun müsse sich das Landgericht mit der Beschwerde befassen.
RND/dpa