Gerichtsurteil

Verspätung an 816 Tagen: Beamter darf trotzdem im Dienst bleiben

Der Beamte kam sehr oft zu spät zur Arbeit (Symbolfoto).

Der Beamte kam sehr oft zu spät zur Arbeit (Symbolfoto).

Leipzig. Im Fall eines Beamten aus Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag ein weitreichendes Urteil gefällt. Demnach darf eine verbeamtete Person auch dann nicht aus dem Dienst entfernt werden, wenn sie regelmäßig zu spät bei der Arbeit erscheint, berichtete die Nachrichtenagentur AFP.

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1614 Stunden Verspätung

Der Beamte, um den es in dem Fall ging, arbeitet als Oberregierungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und habe die vorgegebenen Kernarbeitszeiten seines Dienstherren regelmäßig nicht eingehalten. So sei er innerhalb von vier Jahren an 816 Tagen zu spät zur Arbeit erschienen – das entspräche einer Summe von insgesamt 1614 Stunden Verspätung, so AFP. Die Bundesanstalt leitete daher ein Disziplinarverfahren gegen den Mann ein und erhob eine Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses urteilte, dass der Mann aus dem Dienst enthoben wird.

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Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde schließlich vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt, mit der Begründung, dass ein vorsätzliches Fernbleiben an bestimmten Arbeitstagen mit dem Schwänzen von mehreren Monaten zu vergleichen ist – und demnach die Höchstmaßnahme nach sich ziehen sollte.

Bundesverwaltungsgericht stuft Beamten zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese und weitere Entscheidungen der Vorinstanzen jedoch nun wieder auf. Es handele sich zwar um ein schweres Dienstvergehen, heißt es, allerdings könne dieses nicht mit einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben gleichgesetzt werden. Stattdessen seien niederschwellige Disziplinarmaßnahmen wie das Kürzen von Bezügen geboten. (Az. BVerwG 2 C 20.21) Statt den Mann vollständig aus seinem Beamtenverhältnis zu entfernen, stufte das Bundesverwaltungsgericht ihn daher nur in das Amt des Regierungsrates zurück.

Der Beamte zeigte während der Verfahren gegen ihn nur wenig Einsicht. Wie AFP berichtete, sei er auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin zu spät gekommen und hätte die Dauer seiner morgendlichen Fehlzeiten sogar noch ausgeweitet.

RND/al

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