So hieß es in dem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Allerdings handele es sich um eine „Einzelfallentscheidung“, die nicht grundsätzlich auf Bewertungsportale im Internet übertragbar sei.
Der Zivilsenat des BGH befand, die Bewertungen auf „spickmich.de“ stellten „Meinungsäußerungen“ dar, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen. In solchen Fällen habe der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie etwa bei einem Eingriff in die Privatsphäre. Die von den Schülern abgegebenen Bewertungen seien „weder schmähend noch der Form nach beleidigend“.
Die Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen war 2008 bereits in zwei Instanzen mit ihrer Klage gegen die Betreiber von „spickmich.de“ gescheitert. Sie hatte geltend gemacht, die Veröffentlichung ihres Namens und ihrer Unterrichtsfächer in dem Schülerportal sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Die Pädagogin hatte für das Unterrichtsfach Deutsch von den Schülern eine Gesamtnote von 4,3 erhalten.
afp
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