Aus. Schluss. Bald vorbei. Um elf Uhr hat OB Stefan Schostok verkündet, dass er einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen wird. Zwei Stunden zuvor hatte er die Fraktionsvorsitzenden und den Einzelvertreter über seine Entscheidung informiert.
Hier lesen Sie die Erklärung von Schostok im Wortlaut
In der Sitzung soll der OB gesagt haben, er verzichte mit diesem Schritt auf rund 280.000 Euro Gehalt. Im Falle einer Abwahl durch den Rat hätte er seine Bezüge bis zum Ende der regulären Amtszeit erhalten. Also bis zur Kommunalwahl 2021.
Vor der Presse erklärte der OB, er sei vor fünfeinhalb Jahren ins Amt gewählt worden und habe es stets „in Bewusstsein für die große Verantwortung wahrgenommen“ –und zwar mit bestem Wissen und Gewissen. Trotz der Anklage wegen Untreue in besonders schwerem Fall sagte Schostok ausdrücklich: „Ich bin und war mir keines Fehlverhaltens bewusst.“
Weiterlesen: Die Chronik der Rathaus-Affäre
Der Verwaltungschef, dunkelblauer Anzug, magenta-farbene Krawatte und zum Auftakt mit einem Lächeln, versicherte, er sei dankbar für die viele Erlebnisse. Bis zur Sondersitzung des Rates am 16. Mai, in der über seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand entschieden wird, will er die Amtsgeschäfte weiter führen. Der Ruhestand ist wirksam, wenn der Rat über diesen Antrag mit Dreiviertel-Mehrheit entscheidet und das Innenministerium den Ruhestand dann verfügt.
Kommentar: Zeit für einen Neuanfang im Rathaus
Mehr zum Thema: Nach Schostoks Rücktritt: So geht es jetzt weiter
§ 84 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zu stellen und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten. Auf den Beschluss der Vertretung findet § 82 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung (Heißt: besondere Sitzung der Vertretung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentliche Abstimmung, keine Aussprache – d.Red.). Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung der Vertretung schriftlich zurückgenommen werden. Hat die Vertretung dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt, so versetzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung zugestellt worden ist.
Von Vera König